Arbeitnehmerüberlassung

Arbeitnehmerüberlassung

Für den Begriff „Arbeitnehmerüberlassung“ werden häufig auch die Synonyme „Zeitarbeit“, „Leiharbeit“, „Mitarbeiterüberlassung“ oder „Personalleasing“ verwendet. Hierbei wird der Arbeitnehmer  als Leiharbeitnehmer von seinem Arbeitgeber (dem Verleiher) an einen Dritten (dem Entleiher) gegen ein Lohnentgelt überlassen, um dort eine vertraglich geregelte Arbeitsleistung zu erbringen. Die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers (also des Verleihers) werden teilweise auf den Entleiher übertragen.

Die Idee zur Arbeitnehmerüberlassung stammt aus den USA und geht bereits auf das Jahr 1948 zurück. Seitdem hat sich diese Form in der Arbeitswelt immer weiter verbreitet. In Deutschland gibt es knapp 12.000 Zeitarbeitsfirmen, doch sind lediglich knapp 2% (ca. 900.000) aller lohnabhängig Beschäftigten als Leiharbeitnehmer tätig.

Konkret besteht ein ganz normales Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Verleiher mit allen arbeitsvertraglichen, tarifvertraglichen und gesetzlichen Arbeitnehmerrechten und  demselben Kündigungsschutz wie jedes andere Arbeitsverhältnis. Einziger Unterschied: Der Arbeitnehmer erbringt seine Leistung nicht bei seinem Arbeitgeber, sondern in einem anderen Unternehmen (Entleiher). Das Weisungsrecht liegt beim Entleiher, der außerdem Mitverantwortung für den Arbeitsschutz trägt. Gesetzliche Grundlage für die Tätigkeit des Verleihers ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG).

Kritisch gesehen werden derartige Konstellationen von verschiedenen Seiten. Hauptargument ist neben der Verdrängung regulärer Arbeitsverhältnisse durch Zeitarbeit die geringere Entlohung des Arbeitsnehmers. Bei der FAHR-ZEIT GmbH werden dagagen vernünftige, übertarifliche Stundenlöhne gezahlt, jede Arbeitsstunde wird entlohnt und Zuschläge (Überstunden, Nachtarbeit) gibt es obendrauf."