Unfallflucht
Mit Unfallflucht (auch: „Fahrerflucht“) bezeichnet genau genommen das Verkehrsdelikt „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“. Genau geregelt wird dies in Deutschland im § 142 des Strafgesetzbuchs (StGB).
Was genau wird bestraft?
Geahndet wird, wer sich als Beteiligter an einem Verkehrsunfall unerlaubt vom Unfallort entfernt, ohne dem Unfallbeteiligten die Feststellung der eigenen Personalien ermöglicht zu haben. Derjenige, der sich zwar erlaubt vom Unfallort entfernt, nicht aber unverzüglich die nachträgliche Personalienfeststellung ermöglicht, wird ebenfalls bestraft.
Geregelt sind in dem Gesetz allerlei Aspekte, zum Beispiel: Was ist überhaupt ein Unfall? Was ist unter Straßenverkehr zu verstehen? Was heißt „sich entfernen“?
Wartefristen
Die größten Unsicherheiten bestehen jedoch hinsichtlich der Wartezeit, die man an einer Unfallstelle verstreichen lassen muss, bevor man sich erlaubt entfernen darf. Denn dies hat der Gesetzgeber nicht eindeutig geregelt, sondern wird vor Gericht immer fallweise entschieden.
Als Faustregel gilt: Handelt es sich um einen Bagatellschaden, dann sollte man mindestens 15 Minuten an der Unfallstelle warten. Bei Unfällen mit Verletzten gelten als Minimum 2 Stunden.
Doch damit ist es dann noch nicht getan. Vielmehr muss der Unfallverursacher unverzüglich auf einer Polizeidienststelle Angaben zum Unfall, zu seiner Person und zum Abstellort des Unfallfahrzeugs machen.
Strafen
Es drohen Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Außerdem wird wegen Fahrerflucht im Regelfall die Fahrerlaubnis entzogen (§ 69 StGB) und im Verkehrszentralregister werden 7 Punkte eingetragen. Schadenshöhe, vorherige Straftaten und die genauen Umstände bestimmen dabei das Strafmaß.
Die Fahrerlaubnis wird immer entzogen, wenn bei dem Unfall ein Mensch zumindest nicht unerheblich verletzt wurde oder erheblicher Sachschaden entstanden ist (ab 1.300,- EUR für Reparatur-/Wiederbeschaffungskosten und die Wertminderung).