Scheinselbstständigkeit

Scheinselbstständigkeit

Aufgrund des steigenden Kostendrucks und zunehmender Konkurrenz aus dem Ausland werden versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse in Fuhrunternehmen zunehmend durch selbstständige LKW-Fahrer ersetzt.

Die Vorteile für den Unternehmer liegen auf der Hand: Keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, keine Urlaubsansprüche, keine Beiträge in die sozialen Sicherungssysteme. Aber nicht jeder selbstständige Fahrer ist auch vor dem Gesetzgeber selbstständig, sondern kann als Scheinselbstständiger eingestuft werden.

Von entscheidender Bedeutung dabei ist, ob der Fahrer über ein eigenes Fahrzeug verfügt. Ist dies nicht der Fall, dann werden die eigesetzten Fahrer von den Rentenversicherungsträgern und Krankenkassen in der Regel als abhängig beschäftigte Arbeitnehmer behandelt. Dem auftraggebenden Unternehmen drohen dann Nachzahlungen und strafrechtliche Konsequenzen, wenn Scheinselbstständigkeit vorliegt.

Es gibt jedoch auch Beispiele, in denen Gerichte anders entschieden, also Scheinselbstständigkeit vorlag, obwohl kein eigener LKW im Besitz des Fahrers war (siehe Bericht in der Badischen Zeitung aus dem Jahr 2012, leider hinter Bezahlschranke)

Ein Überblicksartikel zum Thema Scheinselbstständigkeit für LKW-Fahrer finden Sie bei der IHK Stuttgart (Stand September 2020)