Synchronisationsverbot

Synchronisationsverbot

Entspricht die Dauer eines Arbeitsvertrags zwischen Zeitarbeitsunternehmen und Zeitarbeiter exakt der Dauer des Überlassungsvertrags zwischen Zeitarbeitsunternehmen und Kundenbetrieb, so spricht man hier von „Synchronisation" der Verträge.

Vor der Hartz-Gesetzgebung war dies verboten (= Synchronisationsverbot). Ziel des Synchronisationsverbotes war es, die Arbeitsverhältnisse zu verlängern. Dieses Verbot wurde aufgehoben und es gelten nun die Regeln des Teilzeit- und Befristungsgesetzes,  das nur die einmalige sachgrundlose Befristung zulässt.

In anderen Ländern ist dies anderes geregelt. Zum Beispiel endet in Frankreich das Beschäftigungsverhältnis eines Zeitarbeitnehmers automatisch mit dem Ende des Kundeneinsatzes, genannt: "Agenturmodell".